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Anbieter oder Betreiber? Rollen und Pflichten im AI Act

Praveena Shenoy
Praveena Shenoy

Country Manager, Indien

Veröffentlicht: ·Aktualisiert: ·Geprüft von Johan Carlsson, Country Manager, Schweden

Betreiber im Sinne der KI-Verordnung ist jede natürliche oder juristische Person, Behörde oder Einrichtung, die ein KI-System in eigener Verantwortung verwendet – ausgenommen rein persönliche, nicht berufliche Nutzung. Anbieter ist, wer ein KI-System entwickelt oder entwickeln lässt und unter eigenem Namen in Verkehr bringt oder in Betrieb nimmt. Die meisten Unternehmen sind Betreiber, manche zugleich Anbieter.

Das Wichtigste in Kürze

  • Die Verordnung kennt sechs Akteure: Anbieter, Betreiber, Einführer, Händler, Produkthersteller und Bevollmächtigter.
  • Anbieter tragen die meisten Pflichten, vor allem bei Hochrisiko-KI: Konformität, Dokumentation, Qualitätsmanagement, Registrierung.
  • Betreiber haben weniger, aber konkrete Pflichten: KI-Kompetenz, Transparenz und bei Hochrisiko-KI die Pflichten aus Artikel 26.
  • Nach Artikel 25 wird ein Betreiber zum Anbieter, wenn er ein Hochrisiko-System unter eigenem Namen vertreibt, wesentlich verändert oder zweckentfremdet.
  • Die Rolle wird pro KI-System bestimmt, nicht pro Unternehmen.

Die Rollen der KI-Verordnung

Die Begriffe stehen in Artikel 3 der Verordnung. Wichtig ist, dass „Betreiber“ im AI Act nicht den Rechenzentrumsbetreiber meint, sondern den beruflichen Verwender – im englischen Text „deployer“. Umgangssprachlich wird oft von „Nutzern“ gesprochen; dieser Begriff kommt in der Verordnung in dieser Bedeutung nicht vor.

RolleWer ist das?Beispiel
Anbieterentwickelt ein KI-System oder Modell (oder lässt es entwickeln) und bringt es unter eigenem Namen oder eigener Marke in Verkehr oder nimmt es in Betriebein HR-Tech-Start-up aus Berlin mit eigener Bewerber-Software
Betreiberverwendet ein KI-System in eigener Verantwortung beruflichein Logistikunternehmen, das diese Software für Einstellungen nutzt
Einführerin der EU ansässig, bringt ein KI-System eines Anbieters aus einem Drittland in Verkehrdeutscher Importeur einer US-Videoanalyse-Software
Händlerstellt ein KI-System auf dem Markt bereit, ohne Anbieter oder Einführer zu seinSystemhaus, das Lizenzen weiterverkauft
Produktherstellerbringt ein Produkt mit integrierter KI unter eigenem Namen in VerkehrMaschinenbauer mit KI-gestützter Sicherheitsfunktion
Bevollmächtigterin der EU ansässig, handelt im Auftrag eines Anbieters aus einem DrittlandVertreter eines kanadischen Anbieters

Der Überblick über alle übrigen Regeln steht in unserem Leitfaden zur KI-Verordnung.

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Pflichten im Vergleich

Die folgende Tabelle zeigt die wichtigsten Pflichten bei Hochrisiko-KI. Für andere Systeme gelten für beide Rollen im Wesentlichen KI-Kompetenz, die Verbote und gegebenenfalls Transparenz.

PflichtAnbieterBetreiber
Risikomanagementsystem (Art. 9)janein, aber Überwachung im Betrieb
Daten-Governance (Art. 10)jaEingabedaten müssen zweckentsprechend und repräsentativ sein, soweit sie kontrolliert werden
Technische Dokumentation, Gebrauchsanweisungerstellenbeachten
Protokollierungtechnisch ermöglichenProtokolle mindestens sechs Monate aufbewahren
Menschliche Aufsichtkonzipierenmit kompetenten, befugten Personen besetzen
Konformitätsbewertung, CE-Kennzeichnungjanein
Qualitätsmanagementsystemjanein
Registrierung in der EU-Datenbankjanur Behörden und öffentliche Stellen
Information von Beschäftigten–vor dem Einsatz am Arbeitsplatz
Grundrechte-Folgenabschätzung (Art. 27)–öffentliche Stellen, private Erbringer öffentlicher Dienste, Kreditprüfung, Lebens- und Krankenversicherung
Meldung schwerwiegender Vorfällean die Marktüberwachungsbehördean den Anbieter und die Behörde

Was jeder Betreiber nach Artikel 26 tun muss

Wer ein Hochrisiko-KI-System einsetzt, muss es nach Artikel 26 gemäß der Gebrauchsanweisung verwenden, die menschliche Aufsicht Personen mit der nötigen Kompetenz, Ausbildung und Befugnis übertragen, die Eingabedaten im eigenen Einflussbereich prüfen, den Betrieb überwachen und bei Risiken den Anbieter und die Behörde informieren. Protokolle sind mindestens sechs Monate aufzubewahren. Vor dem Einsatz am Arbeitsplatz sind Arbeitnehmervertretung und betroffene Beschäftigte zu informieren – in Deutschland zusätzlich zu den Beteiligungsrechten des Betriebsrats nach dem BetrVG.

Betreiber, die mit Hochrisiko-KI Entscheidungen über natürliche Personen treffen oder unterstützen, müssen diese darüber informieren. Seit dem Digital Omnibus gelten diese Pflichten für Systeme nach Anhang III ab dem 2. Dezember 2027. Welche Systeme das sind, erklärt der Beitrag zu Hochrisiko-KI-Systemen.

Pflichten unabhängig von der Risikoklasse

  • Verbote (Art. 5): gelten für Anbieter und Betreiber gleichermaßen.
  • KI-Kompetenz (Art. 4): Beide ergreifen Maßnahmen zur Förderung der KI-Kompetenz; Details im Beitrag zur KI-Schulungspflicht.
  • Transparenz (Art. 50): Anbieter kennzeichnen Chatbots und markieren synthetische Inhalte; Betreiber legen Deepfakes und bestimmte Texte offen.

Wann wird ein Betreiber zum Anbieter? (Artikel 25)

Die Rollen sind nicht starr. Nach Artikel 25 gilt ein Betreiber, Händler oder Einführer als Anbieter eines Hochrisiko-KI-Systems, wenn er

  1. ein bereits in Verkehr gebrachtes Hochrisiko-System mit seinem Namen oder seiner Marke versieht,
  2. eine wesentliche Veränderung an einem Hochrisiko-System vornimmt, das dadurch Hochrisiko bleibt, oder
  3. die Zweckbestimmung eines Systems so ändert, dass es zum Hochrisiko-System wird.

Der dritte Fall ist der tückischste. Ein allgemeiner Chatbot ist kein Hochrisiko-System. Setzt die Personalabteilung ihn aber gezielt ein, um Bewerbungen zu bewerten und Kandidaten auszusortieren, hat sie den Zweck in einen Anhang-III-Bereich verschoben – und trägt dann Anbieterpflichten. Der ursprüngliche Anbieter muss in diesem Fall kooperieren, ist aber nicht mehr Anbieter für diese Nutzung.

Zwei Beispiele aus der Praxis

Ein Versicherer rollt Microsoft 365 Copilot aus

Ein Versicherer mit 2.000 Beschäftigten führt Copilot für E-Mails, Protokolle und Dokumente ein. Er ist Betreiber. Microsoft ist Anbieter des Systems; die GPAI-Pflichten für die zugrunde liegenden Modelle tragen die jeweiligen Modellanbieter. Für den Versicherer gelten: KI-Kompetenz der Beschäftigten, eine Richtlinie, was eingegeben werden darf, eine DSGVO-Prüfung und die Mitbestimmung des Betriebsrats. Hochrisiko-Pflichten gelten nur, wenn Copilot für Zwecke aus Anhang III eingesetzt wird, etwa zur Risikobewertung bei Lebens- oder Krankenversicherungen.

Ein Personaldienstleister baut ein eigenes Screening-Modell

Ein Personaldienstleister trainiert ein Modell, das Lebensläufe nach Passung bewertet, und nutzt es intern sowie für Kunden. Er ist Anbieter eines Hochrisiko-KI-Systems (Anhang III, Beschäftigung) und zugleich Betreiber. Ab dem 2. Dezember 2027 braucht er Risikomanagement, technische Dokumentation, Konformitätsbewertung, Registrierung und ein Qualitätsmanagementsystem. Seine Kunden sind Betreiber mit Pflichten aus Artikel 26.

Die Rollengrenze im Alltag steuern

  • Rolle für jedes System im KI-Inventar dokumentieren und bei Änderungen neu prüfen.
  • Zweckänderungen genehmigungspflichtig machen, besonders in Personal, Finanzen und Bildung.
  • In Verträgen mit Anbietern regeln, wer welche Informationen liefert, und Gebrauchsanweisungen anfordern.
  • Eigene Marken auf fremden Systemen nur nach rechtlicher Prüfung.

Diese Regeln lassen sich gut in einem Governance-Rahmenwerk festhalten. Der kostenlose KI-Governance-Check erstellt ein solches Rahmenwerk aus Ihren Antworten.

Pflichten von Einführern und Händlern

Gerade im deutschen Mittelstand kaufen viele Unternehmen KI-Software über Systemhäuser oder Importeure. Auch diese Akteure haben eigene Pflichten. Der Einführer prüft vor dem Inverkehrbringen eines Hochrisiko-Systems, dass der Anbieter aus dem Drittland die Konformitätsbewertung durchgeführt, die technische Dokumentation erstellt und einen Bevollmächtigten benannt hat und dass CE-Kennzeichnung und EU-Konformitätserklärung vorliegen. Er gibt Namen und Kontaktadresse an und bewahrt die Unterlagen zehn Jahre auf.

Der Händler prüft vor dem Bereitstellen, ob CE-Kennzeichnung, Konformitätserklärung und Gebrauchsanweisung vorhanden sind. Hat er Grund zu der Annahme, dass ein System nicht konform ist, darf er es nicht anbieten und muss Anbieter oder Einführer informieren. Für Betreiber heißt das praktisch: Fragen Sie beim Einkauf nach diesen Unterlagen und halten Sie im Vertrag fest, wer sie liefert.

Häufig gestellte Fragen

Wer gilt laut KI-Verordnung als Betreiber von KI-Systemen?

Jede natürliche oder juristische Person, Behörde, Einrichtung oder sonstige Stelle, die ein KI-System in eigener Verantwortung verwendet. Ausgenommen ist nur die persönliche, nicht berufliche Nutzung. Ein Unternehmen, das ChatGPT Team, Copilot oder einen KI-Chatbot im Kundenservice einsetzt, ist also Betreiber – unabhängig davon, wie groß es ist.

Kann ein Unternehmen Anbieter und Betreiber zugleich sein?

Ja, und das ist häufig. Wer ein KI-System selbst entwickelt und intern nutzt, ist für dieses System beides. Die Rolle wird je System bestimmt: Dasselbe Unternehmen kann für den eigenen Chatbot Anbieter sein und für eine eingekaufte HR-Software Betreiber.

Macht Fine-Tuning uns zum Anbieter?

Es kommt darauf an. Wer ein Hochrisiko-System wesentlich verändert, wird nach Artikel 25 zum Anbieter. Bei KI-Modellen mit allgemeinem Verwendungszweck setzen die Leitlinien der Kommission eine hohe Schwelle an, ab der eine Weiterentwicklung jemanden zum GPAI-Anbieter macht. Typisches Prompt-Engineering oder das Anbinden eigener Dokumente reicht dafür in der Regel nicht.

Haften Einführer und Händler nach dem AI Act?

Ja, mit eigenen Prüfpflichten. Einführer müssen kontrollieren, dass Konformitätsbewertung, Dokumentation und CE-Kennzeichnung vorliegen und ein Bevollmächtigter benannt ist. Händler prüfen CE-Kennzeichnung und Unterlagen. Haben sie Zweifel an der Konformität, dürfen sie das System nicht bereitstellen und müssen Anbieter und Behörde informieren.

Welche Pflichten haben Betreiber, wenn das System kein Hochrisiko ist?

Dann bleiben vor allem drei Punkte: Maßnahmen zur KI-Kompetenz nach Artikel 4, das Verbot bestimmter Praktiken nach Artikel 5 und die Transparenzpflichten nach Artikel 50, etwa bei Deepfakes. Hinzu kommen andere Gesetze wie die DSGVO und das Betriebsverfassungsgesetz.

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Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ist keine Rechtsberatung. Maßgeblich ist die konsolidierte Fassung der Verordnung (EU) 2024/1689 in der durch die Verordnung (EU) 2026/1744 geänderten Fassung. Stand: Oktober 2026.

Verfasst von

Praveena Shenoy
Praveena Shenoy

Country Manager, Indien

Praveena leitet die Indien-Operationen von Opsio und bringt über 17 Jahre branchenübergreifende Erfahrung in den Bereichen KI, Fertigung, DevOps und Managed Services mit.

Redaktionelle Standards: Dieser Artikel wurde von Cloud-Praktikern verfasst und von unserem Engineering-Team geprüft. Wir überarbeiten ihn, wenn sich die behandelte Technologie oder Regulierung ändert; die Daten auf dieser Seite zeigen die letzte Aktualisierung. Opsio ist redaktionell unabhängig.