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EU AI Act Risikoklassen: die vier Stufen mit Beispielen

Veröffentlicht: ·Aktualisiert: ·Geprüft vom Opsio-Ingenieurteam
Vaishnavi Shree

Director & MLOps Lead

Director & MLOps Lead

EU AI Act Risikoklassen: die vier Stufen mit Beispielen

Der EU AI Act unterscheidet vier Risikoklassen: unannehmbares Risiko (verboten), hohes Risiko (strenge Pflichten), begrenztes Risiko (Transparenzpflichten) und minimales Risiko (keine besonderen Pflichten). Maßgeblich ist der Verwendungszweck, nicht die Technik. Daneben gelten eigene Regeln für KI-Modelle mit allgemeinem Verwendungszweck wie große Sprachmodelle.

Das Wichtigste in Kürze

  • Die Risikoklasse hängt am Einsatz: Derselbe Chatbot kann minimales Risiko sein oder Hochrisiko-KI, wenn er Bewerbungen bewertet.
  • Verbotene Praktiken gelten seit dem 2. Februar 2025; ab dem 2. Dezember 2026 kommen zwei neue Verbote hinzu.
  • Hochrisiko-Pflichten gelten nach dem Digital Omnibus ab dem 2. Dezember 2027 (Anhang III) bzw. 2. August 2028 (Anhang I).
  • Transparenzpflichten für Chatbots und Deepfakes gelten seit dem 2. August 2026.
  • Auch bei minimalem Risiko gilt die Pflicht zu Maßnahmen für KI-Kompetenz.

Warum der AI Act mit Risikoklassen arbeitet

Die KI-Verordnung will nicht jede KI gleich behandeln. Ein Spamfilter braucht keine Konformitätsbewertung, ein Kreditscoring schon. Deshalb wächst der Pflichtenumfang mit dem möglichen Schaden für Gesundheit, Sicherheit und Grundrechte. Das Prinzip kennen viele aus dem Produktsicherheitsrecht. Den vollständigen Rahmen erklärt unsere Zusammenfassung des EU AI Act; den Gesetzestext finden Sie auf EUR-Lex.

Wer wissen will, in welche Klasse die eigenen Anwendungen fallen, kann sie im kostenlosen KI-Governance-Check erfassen. Die Bundesnetzagentur bietet über ihren KI-Service-Desk zudem ein Online-Tool zur ersten Einschätzung.

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Die vier Risikoklassen im Überblick

KlasseBeispielePflichtenSeit / ab
Unannehmbares RisikoSocial Scoring, manipulative Techniken, Emotionserkennung am Arbeitsplatz, ungezieltes Sammeln von Gesichtsbildernverboten2. Februar 2025; neue Verbote 2. Dezember 2026
Hohes RisikoBewerber-Screening, Kreditscoring, Prüfungsbewertung, KI in MedizinproduktenRisikomanagement, Dokumentation, Aufsicht, Konformitätsbewertung u. v. m.2. Dezember 2027 / 2. August 2028
Begrenztes RisikoChatbots, Bild- und Textgeneratoren, DeepfakesTransparenz und Kennzeichnung2. August 2026
Minimales RisikoSpamfilter, Übersetzung, Rechtschreibhilfe, Produktempfehlungenkeine besonderen Pflichten; KI-Kompetenz–

Unannehmbares Risiko: verbotene Praktiken

Artikel 5 verbietet KI-Anwendungen, die mit den Werten der EU unvereinbar sind. Dazu gehören:

  • unterschwellige oder manipulative Techniken, die Menschen erheblich schaden;
  • Ausnutzung der Schwäche von Personen wegen Alter, Behinderung oder sozialer Lage;
  • Social Scoring mit nachteiliger Behandlung in fremden Zusammenhängen;
  • Vorhersage von Straftaten allein aufgrund von Profiling;
  • ungezieltes Auslesen von Gesichtsbildern aus Internet oder Videoüberwachung für Gesichtsdatenbanken;
  • Emotionserkennung am Arbeitsplatz und in Bildungseinrichtungen, außer aus medizinischen oder Sicherheitsgründen;
  • biometrische Kategorisierung nach sensiblen Merkmalen wie Religion oder sexueller Orientierung;
  • biometrische Echtzeit-Fernidentifizierung im öffentlichen Raum zu Strafverfolgungszwecken, mit engen Ausnahmen.

Durch den Digital Omnibus kommen ab dem 2. Dezember 2026 KI zur Erzeugung nicht einvernehmlicher intimer Bilder („Nudify“-Apps) und von Darstellungen sexuellen Kindesmissbrauchs hinzu. Verstöße kosten bis zu 35 Mio. Euro oder 7 Prozent des weltweiten Jahresumsatzes.

Hohes Risiko

Hochrisiko-KI ist erlaubt, aber streng reguliert. Es gibt zwei Wege in diese Klasse: KI als Produkt oder Sicherheitsbauteil nach Anhang I (etwa Maschinen, Medizinprodukte, Spielzeug) und KI für sensible Zwecke nach Anhang III – Biometrie, kritische Infrastruktur, Bildung, Beschäftigung, Zugang zu wesentlichen Leistungen wie Kredit und Versicherung, Strafverfolgung, Migration, Justiz und Demokratie.

Ein Beispiel: Ein Personaldienstleister setzt eine Software ein, die Lebensläufe bewertet und eine Rangliste erstellt. Das ist Hochrisiko-KI nach Anhang III Nr. 4. Der Softwarehersteller braucht ab Dezember 2027 eine Konformitätsbewertung; der Personaldienstleister muss als Betreiber menschliche Aufsicht sicherstellen, Protokolle aufbewahren und Bewerber informieren. Systeme, die nur eng begrenzte vorbereitende Aufgaben erfüllen und kein Profiling betreiben, können nach Artikel 6 Abs. 3 ausgenommen sein. Alle Einzelheiten erklärt der Beitrag zu Hochrisiko-KI-Systemen.

Begrenztes Risiko: Transparenz

Für KI, die mit Menschen kommuniziert oder Inhalte erzeugt, gilt seit dem 2. August 2026 Artikel 50. Anbieter müssen Chatbots so gestalten, dass Nutzer erkennen, dass sie mit KI sprechen, und generierte Inhalte maschinenlesbar markieren. Betreiber müssen – so fasst es auch die Bundesnetzagentur zusammen – Deepfakes offenlegen sowie KI-Texte, die die Öffentlichkeit über Angelegenheiten von öffentlichem Interesse informieren, sofern niemand redaktionell verantwortlich prüft. Eine allgemeine Labelpflicht für jeden KI-gestützten Text gibt es nicht. Wer genau was kennzeichnen muss, steht im Beitrag zur KI-Kennzeichnungspflicht.

Minimales Risiko

Die meisten KI-Anwendungen im Unternehmensalltag fallen hierunter: Spamfilter, Übersetzungstools, Rechtschreibprüfung, Empfehlungen im Onlineshop, Prognosen für Lagerbestände. Besondere Pflichten aus der KI-Verordnung gibt es nicht, freiwillige Verhaltenskodizes sind möglich. Aber: Artikel 4 zur KI-Kompetenz gilt für jeden Betreiber, unabhängig von der Risikoklasse, und die DSGVO gilt ohnehin, sobald personenbezogene Daten im Spiel sind.

Sonderfall: KI-Modelle mit allgemeinem Verwendungszweck

Große Sprachmodelle und andere Basismodelle passen nicht in das Vier-Stufen-Schema, weil sie für viele Zwecke einsetzbar sind. Für ihre Anbieter gelten seit dem 2. August 2025 eigene Pflichten: Dokumentation, Informationen für nachgelagerte Anbieter, Urheberrechtsstrategie, Zusammenfassung der Trainingsdaten und bei systemischem Risiko zusätzliche Sicherheitspflichten. Wer ein solches Modell in eine eigene Anwendung einbaut, ordnet diese Anwendung wieder nach den vier Klassen ein. Mehr im Beitrag zu GPAI-Modellen.

So ordnen Sie Ihre KI-Systeme ein

  1. Alle KI-Systeme und ihre Einsatzzwecke erfassen.
  2. Prüfen, ob ein Zweck unter Artikel 5 fällt – dann sofort beenden.
  3. Prüfen, ob Anhang I oder Anhang III greift, und die Ausnahme nach Artikel 6 Abs. 3 dokumentiert anwenden.
  4. Prüfen, ob Artikel 50 greift.
  5. Alles Übrige als minimales Risiko einordnen – mit Begründung.
  6. Bei jeder Zweckänderung neu prüfen.

Eine strukturierte Methode dafür bietet die Vorlage zur KI-Risikobewertung.

Häufige Fehlannahmen bei der Einstufung

  • „Wir nutzen nur Standardsoftware, also betrifft uns das nicht.“ Die Risikoklasse hängt am Einsatz. Eine Standard-HR-Software mit KI-Ranking ist Hochrisiko-KI, auch wenn sie von der Stange kommt.
  • „Generative KI ist automatisch hochriskant.“ Nein. Ein Chatbot oder Bildgenerator fällt in der Regel unter die Transparenzpflichten, nicht unter Anhang III.
  • „Minimales Risiko heißt keine Pflichten.“ Die KI-Kompetenz nach Artikel 4 gilt trotzdem, ebenso DSGVO und Arbeitsrecht.
  • „Die Einstufung machen wir einmal.“ Jede Zweckänderung kann die Klasse ändern – und Sie nach Artikel 25 sogar zum Anbieter machen.
  • „Die Hochrisiko-Regeln wurden gestrichen.“ Sie wurden verschoben, nicht gestrichen. Die Anforderungen sind inhaltlich weitgehend gleich geblieben.

Häufig gestellte Fragen

Welche Risikoklassen gibt es im EU AI Act?

Vier: unannehmbares Risiko (verbotene Praktiken nach Artikel 5), hohes Risiko (Anhang I und III, strenge Pflichten), begrenztes Risiko (Transparenzpflichten nach Artikel 50) und minimales Risiko (keine besonderen Pflichten). Für KI-Modelle mit allgemeinem Verwendungszweck gibt es zusätzlich eigene Regeln, die neben dieser Einteilung stehen.

Ist ChatGPT Hochrisiko-KI?

Nicht als solches. ChatGPT ist ein KI-System auf Basis eines Modells mit allgemeinem Verwendungszweck; als Chatbot unterliegt es Transparenzpflichten. Hochrisiko wird eine Nutzung erst, wenn ein Unternehmen es für einen Anhang-III-Zweck einsetzt, etwa zur Bewertung von Bewerbungen. Dann kann das Unternehmen selbst Anbieterpflichten tragen.

Wer entscheidet über die Risikoklasse?

Zunächst Sie selbst: Anbieter und Betreiber müssen ihre Systeme anhand der Kriterien der Verordnung einordnen und das dokumentieren. Die Kommission veröffentlicht Leitlinien mit Beispielen. In Deutschland prüft im Streitfall die Marktüberwachungsbehörde, meist die Bundesnetzagentur. Verbindlich auslegen kann die Verordnung letztlich nur der EuGH.

Ab wann gelten die Pflichten der einzelnen Risikoklassen?

Verbote seit dem 2. Februar 2025, Transparenzpflichten seit dem 2. August 2026, Hochrisiko-Pflichten für Anhang III ab dem 2. Dezember 2027 und für Anhang I ab dem 2. August 2028. Die Verschiebung der Hochrisiko-Termine beruht auf der Verordnung (EU) 2026/1744.

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Dieser Beitrag ist eine allgemeine Information und keine Rechtsberatung. Maßgeblich ist die konsolidierte Fassung der Verordnung (EU) 2024/1689 in der durch die Verordnung (EU) 2026/1744 geänderten Fassung. Stand: Oktober 2026.

Über den Autor

Vaishnavi Shree
Vaishnavi Shree

Director & MLOps Lead

Vaishnavi leitet bei Opsio Initiativen für Machine-Learning-Operations und ermöglicht ML- und prädiktive Fähigkeiten für Industrie- und Automobiloperationen. Ihre Expertise umfasst Predictive Maintenance, industrielle Datenanalyse, schwingungsbasiertes Condition Monitoring und angewandte KI — mit Fokus auf praktische, experimentgetriebene Lösungen, die für reale Betriebsumgebungen entwickelt wurden.

Redaktionelle Standards: Dieser Artikel wurde von einer zertifizierten Fachperson verfasst und von unserem Engineering-Team geprüft. Wir überarbeiten ihn, wenn sich die behandelte Technologie oder Regulierung ändert; die Daten oben zeigen die letzte Aktualisierung. Opsio ist redaktionell unabhängig — wir empfehlen Lösungen nach technischen Kriterien, nicht nach Geschäftsbeziehungen.

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